Satzung

§ 1 Name:
Der Verein trägt den Namen „Tauchclub Aquarius Schongau e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schongau-Weilheim unter dem Aktenzeichen VR63 eingetragen. Er ist Mitglied des BLSV e. V. (zuständiger Landessportbund), des BLTV e. V. (zuständiger Landestauchsportverband) und des Verbandes Deutscher Sporttaucher e. V. in Hamburg.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein hat seinen Sitz in Schongau, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck:
Der Tauchclub Aquarius Schongau e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung .Zweck des Vereines ist die Förderung des Tauchsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht,insbesondere durch die Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und schließt jede damit verbundene sportliche, wissenschaftliche, kulturelle und sonstige Betätigung ein.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Tod endet die Mitgliedschaft sofort. Der Austritt muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme möglich. Über ein begründetes kurzfristiges Austrittsgesuchen entscheidet der Leitende Ausschuss. Den Ausschluss kann der Leitende Ausschuss, aus wichtigen Gründen, jederzeit beschließen. Ein wichtiger Grund ist der Beitragsrückstand für mehr als ein Kalenderhalbjahr. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Beiträge:
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Leitenden Ausschusses.

§ 7 Organe:
Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Leitende Ausschuss
3. Der Vorstand

§ 8 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Rechnungsführer
Die Vorstandsmitglieder sind Vertreter des Vereines im Sinne des Gesetzes. Jeweils zwei zusammen sind vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Leitenden Ausschusses gebunden.

§ 9 Der Leitende Ausschuss:
Der Leitende Ausschuss besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer
2. Dem Schriftführer
3. Dem Leitenden Trainer
4. Zwei weiteren Ausschussmitgliedern
Ihm obliegt die Leitung des Vereines. ER kann bestimmte Aufgaben einem oder mehreren Mitgliedern übertragen und die Mitglieder, die Jugendliche im Sinne des Bundesjugendplanes sind, unter die Leitung eines von ihm zu benennenden Jugendleiters zusammenfassen. Über jede Sitzung des Leitenden Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, dass von jedem Mitglied eingesehen werden darf. Der Leitende Ausschuss ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung:
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt, oder ein Viertel (wahlweise: ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Jede so berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Leitenden Ausschusses in der Reihenfolge der § 9 oder einem von der Mitgliederversammlung zu ernennenden Versammlungsleiter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Abstimmung über Wahlen erfolgt durch Stimmzettel. Sie kann auf einstimmigen Beschluss der Versammlung durch Handzeichen erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr.

§ 11 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung:
a) Sie bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens.
b) Ihr sind der Geschäftsbericht, der Bericht des Rechnungsführers und der Kassenprüfer vorzulegen.
c) Sie wählt den Vorstand, die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses und zwei  Kassenprüfer, die nicht dem Leitenden Ausschuss angehören dürfen, für einen Zeitraum von zwei Jahren.
d) Ihr obliegt die Entlastung des Leitenden Ausschusses.
e) Sie setzt die Aufnahmegebühr und die Beiträge der Mitglieder fest.

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (stimmberechtigt) gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Auflösung:
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen der Stadt Schongau zu übereignen mit der Maßgabe, dass die übereigneten Vermögenswerte zur Förderung des Wassersportes im Rahmen des in § 3 genannten Vereinszweckes verwendet werden.

§ 14 Gemeinnützigkeit:
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 15 Haftungsausschluss:
Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Benutzung von Geräten und Anlagen erfolgt auf ausschließliche Gefahr des einzelnen Mitgliedes. Der Verein lehnt ausdrücklich jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.

Änderungsvorschlag zur Abstimmung auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.4.97.